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SKI-CLUB BRAUNENBERG 1971 e. V.
SATZUNG 

§ 1
Name und Sitz des Vereins 

Der Verein führt die Bezeichnung: Ski-Club Braunenberg 1971 e. V. (SCB). Er hat seinen Sitz in Aalen-Attenhofen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Aalen unter VR 246 eingetragen.
Gründungstag ist der 14. Mai 1971.
Das Vereinsjahr bzw. Geschäftsjahr beginnt am 01. Mai und endet am 30. April des folgenden Jahres.
 

§ 2
Zweck und Aufgabe des Vereins
 

I.          Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Pflege und Förderung des Wintersports und die Wahrung der wintersportlichen Belange innerhalb des Württembergischen Landessportbundes, des Schwäbischen Skiverbandes und des Deutschen Skiverbandes.

Insbesondere obliegen ihm:

a)     die körperliche und sittliche Ertüchtigung aller Wintersporttreibenden, vor allem der Jugendlichen unter Einhaltung der vom DSV erlassenen Deutschen Wettkampfordnung.

b)     Die Abhaltung von Trainings- und Fortbildungskursen.
 

II.         Der Verein ist auch berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Einrichtungen zu erwerben und zu besitzen.
 

III.        Der SCB bekennt sich zum reinen Amateurgedanken. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

IV.       Der SCB ist politisch und weltanschaulich neutral.

 

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§ 3

 

Der Verein ist kooperatives Mitglied des SSV und des WLSB, deren Satzungen er anerkennt.

  

§ 4
Mitgliedschaft
 

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. 

I.            Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

II.            Angehörige des Vereins vom vollendeten 14. bis 18. Lebensjahr gelten als Jugendliche, die unter 14 Jahre alten Angehörigen als Kinder.

III.           Personen, die sich um den Verein oder die Sache des Wintersports verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes vom Vereinshauptausschuß unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Eine Bestätigung kann außerdem durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit. 

IV.           Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Name und Vorname, Alter und Wohnungsanschrift schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.

 § 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
 

Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht. 

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Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

Die gleichzeitige Zugehörigkeit und Sportausübung aktiver und jugendlicher Mitglieder zu und in einem anderen gleichartigen Sportverein bedarf der Zustimmung des Vorstandes, die mit schriftlichem Antrag einzuholen ist. Bei Neuanmeldungen gilt diese Zustimmung als erteilt, wenn beim Aufnahmeantrag besonders auf die Mitgliedschaft in einem anderen Verein und auf eine entsprechende sportliche Betätigung hingewiesen ist.

 § 6
Erlöschen der Mitgliedschaft
 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Erklärung an den Vorstand auf den Schluß des Kalenderjahres unter Rückgabe des Mitgliedsausweises und der vereinseigenen Sachen zu erfolgen hat, sowie durch Ausschluß aus dem Verein. 

Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu erfüllen.

Diejenigen, welche im Verein ein Amt bekleiden, haben vor ihrem Austritt Rechenschaft über ihre Tätigkeit abzulegen.

Der Ausschluß eines Mitglieds kann nur durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung des Vereinshauptausschusses mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder beschlossen werden:

 a)            wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen über 12 Monate in Rückstand gekommen ist,

 b)            bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung, sowie bei einem groben Verstoß gegen die Satzungen des Württembergischen Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört,

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c)          wenn sich ein Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt,
 

d)         wenn ein Vereinsmitglied zum Schaden des Vereins den Interessen desselben entgegenarbeitet und trotz wiederholter Warnung nicht davon abläßt,
 

e)          wenn ein Vereinsmitglied durch ein ungebührliches Benehmen bei Versammlungen oder jeder anderen Veranstaltung des Vereins das Ansehen desselben fortwährend schädigt und sich trotz wiederholter Warnung nicht zur Ordnung fügt.

Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar.

Der Ausschuß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der Vorstand ist verpflichtet, den Ausschluß eines Mitgliedes der nächsten Hauptversammlung unter Angabe des Grundes mitzuteilen.

Gegen den Ausschluß steht dem Betroffenen innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang der Ausschlußerklärung die schriftliche Berufung an die Vorstandschaft zu. Diese entscheidet nach Anhören des Betroffenen endgültig. Gegen diese Entscheidung ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

Für Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein Berufungsrecht an die Hauptversammlung besteht jedoch nicht.

§ 7
Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie die Höhe einer eventuellen Aufnahmegebühr wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Die einzelnen Beiträge sind in einem Beitragsverzeichnis aufgeführt und werden jährlich vom Hauptausschuß überprüft. Der Vorstand kann ein Mitglied beim Vorliegen besonderer Umstände von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreien. Dasselbe gilt für Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind.

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Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.

Der Mitgliedsbeitrag ist im voraus zu entrichten und kann jährlich, halb- oder vierteljährlich bezahlt werden. Bei Neuaufnahmen während des Kalenderjahres entscheidet der Vorstand über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.

§ 8
Stimmrecht

Jedes ordentliche Mitglied wie auch Ehrenmitglied hat bei der Jahreshauptversammlung volles Stimmrecht.

Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben in der Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters und des Jugendausschusses in der Jugendversammlung haben Kinder und jugendliche Mitglieder vom vollendeten 10. bis 18. Lebensjahr volles Stimmrecht.

§ 9
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1.       die Jahreshauptversammlung,
2.       der Vereinshauptausschuss,
3.       der Vereinsvorstand.

§ 10
Die Jahreshauptversammlung.

Sie ist das oberste Organ des Vereins. 

Die Jahreshauptversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern im Sinne von § 4 dieser Satzung.

Jeweils im 1. Quartal des neuen Geschäftsjahres findet die ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung muß mindestens 14 Tage zuvor durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde, in der Presse und im Vereinsaushang erfolgen.

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Folgende Punkte unterliegen der Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung:

a)
             
Erstattung der Geschäftsberichte durch den Vorstand und die Ressortausschüsse,
b)             Bericht der Kassenprüfer,
c)             Entlastung des Vorstandes, Hauptausschusses und der Kassenprüfer,
d)             Satzungsänderungen,
e)             Beschlussfassung über wichtige Anträge,
f)              Neuwahlen.

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

Die Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Vereinshauptausschusses sowie die Kassenprüfer mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Die Vereinigung von mehreren Ämtern in einer Hand ist möglich. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Durchführung der Wahlen ist in der Geschäfts- und Verwaltungsordnung geregelt.

§ 11
Der Vereinshauptausschuß

Der Vereinshauptausschuß besteht aus dem Vereinsvorstand nach § 12 sowie den Ressortmitgliedern, die bei der Jahreshauptversammlung gewählt werden.

Der Vereinshauptausschuß tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet und einberufen, jedoch genügt hierfür auch ein Antrag von 8 seiner Mitglieder.

Der Vereinshauptausschuß ist zuständig für:

a)         Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, soweit diese nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind,

b)         Beratung und Verabschiedung der Sommer- und Winterprogramme,

c)         Genehmigung des Haushaltsplanes,

d)         Genehmigung von außerordentlichen Ausgaben über 500,-- DM bis 1.000,-- DM im laufenden Geschäftsjahr unter Berücksichtigung der jeweiligen Kassenlage,

e)         Genehmigung der vom Vorstand aufgestellten Ordnungen, soweit sie nicht Bestandteil der Satzung sind.

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Beschlußfähigkeit ist vorhanden, wenn mindestens 50 % der ständigen Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Ausschußvorsitzende.

Über den Verlauf der Sitzungen und die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist. 

§ 12
Der Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand setzt sich wie folgt zusammen:

1.         Vorsitzender
2.         Erster Stellvertretender Vorsitzender und Finanzreferent
3.
         
Zweiter Stellvertretender Vorsitzender und Schriftführer
4.
         
Geschäftsführer
5.
         
Referent für Öffentlichkeitsarbeit
6.
         
Ressortleiter für Sport
7.
         
Jugendleiter
8.
         
Skischulleiter
9.
         
Ressortleiter für gesellige Veranstaltungen und Bewirtschaftungen.

Der Vorsitzende allein oder jeweils zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

Dem Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der ständigen Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, anwesend sind.

Für die Beschlußfassung gilt sinngemäß § 11.

Er ist insbesondere zuständig für:

a)         Aufstellung des Haushaltsplanes,

b)         Aufstellung der Winter- und Sommerprogramme,

c)         Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen des Hauptausschusses sowie der Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlungen,

d)         Durchführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung, der Mitgliederversammlungen und des Hauptausschusses,

e)         Vertretung des Vereins bei Verbänden, bei Veranstaltungen der örtlichen Vereine und Organisationen sowie sonstigen gerichtlichen und außergerichtlichen Anlässen bzw. Behörden,

f)           Aufnahme, Ausschluß, Bestrafung und Ehrung von Mitgliedern,
 

g)          Erarbeitung von Ordnungen und Arbeitsprogrammen,
 

h)          Koordination der Ressorts,
 

i)           Die Bewilligung von Sonderausgaben bis zu 100,-- DM je Einzelfall. Darüber ist  dem Hauptausschuß in der darauffolgenden Sitzung Bericht zu erstatten. In eiligen Fällen kann der Vorsitzende allein die Genehmigung erteilen, wobei die Zustimmung des Vorstandes nachzuholen ist,
 

j)           Alle Entscheidungen, soweit sie nicht der Hauptversammlung bzw. dem Hauptausschuß vorbehalten sind.

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Zur Erfüllung seiner Aufgaben werden Ressortausschüsse gebildet, die jeweils in Zahl und Aufgaben von der Jahreshauptversammlung festgelegt werden.

Folgende Einteilung wird vorgenommen:

Ressort 1:         Verwaltung und Mitgliederwesen.
Ressort 2:         Finanzen und Vermögen.
Ressort 3:         Sport.
Ressort 4:         Skischule.
Ressort 5:         Jugendarbeit.
Ressort 6:         Gesellige Veranstaltungen und Bewirtschaftungen.

Die Ressortausschüsse werden von je einem Vorstandsmitglied geleitet.

Der Vereinsvorstand hat Sitzungen abzuhalten, sooft die Lage der Geschäfte es erfordert. Diese werden vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter einberufen. Der Vereinsvorstand hat Sitz und Stimme bei allen Sitzungen der einzelnen Ressort- und Fachausschüsse.

Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus irgendwelchen Gründen aus, so kann der Hauptausschuß bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann bestimmen.

Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie der Ressort- und Fachausschußmitglieder regelt die Geschäfts- und Verwaltungsordnung.

§ 13
Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag von ¼ aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet. 

§ 14
Strafbestimmungen

Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen, von dem in § 6 genannten Ausschluß abgesehen, einer Strafgewalt. Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:

1.             Verweis,
2.
             
Geldstrafe bis zu 50,-- DM,
3.
             
Disqualifikation bis zu einem Jahr,
4.
             
ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen.

Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen einen Strafbeschluß des Vorstandes ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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§ 15
Haftpflicht

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste.

 § 16
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf den Württembergischen Landessportbund oder die örtliche Gemeindeverwaltung zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu übertragen.

Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

§ 17
Allgemeine Bestimmungen

Aufgrund der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten nachfolgende Bestimmungen:

 

1.         Der Tod, der Austritt oder der Ausschluß sowie der Konkurs eines Mitglieds sind ohne Einfluß auf den Fortbestand des Vereins. 

2.         Das Recht der Mitglieder am Vereinsvermögen ist unvererblich, unveräußerlich und dem Zugriff Dritter entzogen. 

3.         Kein Mitglied kann – solange der Verein besteht – seinen Anteil am Vereinsvermögen nach seinem Werte herausverlangen 

4.         Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Rechte an dem Vereinsvermögen. 

§ 18
Bestandteil dieser Satzung

Die nachfolgenden Ordnungen bilden einen Bestandteil dieser Satzung:

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1.         Die Geschäfts- und Verwaltungsordnung des Ski-Clubs Braunenberg.

2.         Die Finanzordnung des Ski-Clubs Braunenberg. 

3.         Die Ordnung der Skischule des Ski-Clubs Braunenberg. 

4.         Die Ehrungs- und Disziplinarordnung des Ski-Clubs Braunenberg. 

5.         Die Jugendordnung des Ski-Clubs Braunenberg.

Änderungen der Ordnungen stellen keine Satzungsänderung dar.

§ 19
Inkrafttreten der Satzung

Mit der Annahme dieser Satzung durch die Gründungsversammlung tritt sie am 14.05.1971 in Kraft.

Satzungsänderungen:

Hauptversammlung 25.09.1981
Hauptversammlung 20.07.1984

Hauptversammlung 17.11.2000

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