SKI-CLUB BRAUNENBERG 1971 e. V.
SATZUNG
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt die
Bezeichnung: Ski-Club Braunenberg 1971 e. V. (SCB). Er hat seinen Sitz in
Aalen-Attenhofen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Aalen unter
VR 246 eingetragen.
Gründungstag ist der 14. Mai 1971.
Das Vereinsjahr bzw. Geschäftsjahr beginnt am 01. Mai und endet am 30. April
des folgenden Jahres.
§ 2
Zweck und Aufgabe des Vereins
I. Zweck
und Aufgabe des Vereins ist die Pflege und Förderung des Wintersports und die
Wahrung der wintersportlichen Belange innerhalb des Württembergischen
Landessportbundes, des Schwäbischen Skiverbandes und des Deutschen
Skiverbandes.
Insbesondere obliegen ihm:
a) die
körperliche und sittliche Ertüchtigung aller Wintersporttreibenden, vor allem
der Jugendlichen unter Einhaltung der vom DSV erlassenen Deutschen
Wettkampfordnung.
b) Die
Abhaltung von Trainings- und Fortbildungskursen.
II. Der
Verein ist auch berechtigt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen
Einrichtungen zu erwerben und zu besitzen.
III. Der
SCB bekennt sich zum reinen Amateurgedanken. Er verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
IV. Der
SCB ist politisch und weltanschaulich neutral.
§ 3
Der Verein ist
kooperatives Mitglied des SSV und des WLSB, deren Satzungen er anerkennt.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein
besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern.
I.
Ordentliches
Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, die das
18. Lebensjahr vollendet hat.
II. Angehörige
des Vereins vom vollendeten 14. bis 18. Lebensjahr gelten als Jugendliche, die
unter 14 Jahre alten Angehörigen als Kinder.
III. Personen,
die sich um den Verein oder die Sache des Wintersports verdient gemacht haben,
können auf Vorschlag des Vorstandes vom Vereinshauptausschuß unter Zustimmung
von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
Eine Bestätigung kann außerdem durch die Mitgliederversammlung vorgenommen
werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber
von der Beitragspflicht befreit.
IV. Der
Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Name und
Vorname, Alter und Wohnungsanschrift schriftlich einzureichen. Bei
Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter als Zustimmung
hierzu abzugeben. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen
Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den
Bestimmungen dieser Satzung und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst
als Mitglied angehört.
§
5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die
ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der
Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das
aktive und passive Wahlrecht.
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Die
Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu
fördern, sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
Die
gleichzeitige Zugehörigkeit und Sportausübung aktiver und jugendlicher
Mitglieder zu und in einem anderen gleichartigen Sportverein bedarf der
Zustimmung des Vorstandes, die mit schriftlichem Antrag einzuholen ist. Bei
Neuanmeldungen gilt diese Zustimmung als erteilt, wenn beim Aufnahmeantrag
besonders auf die Mitgliedschaft in einem anderen Verein und auf eine
entsprechende sportliche Betätigung hingewiesen ist.
§
6
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, der durch
schriftliche Erklärung an den Vorstand auf den Schluß des Kalenderjahres unter
Rückgabe des Mitgliedsausweises und der vereinseigenen Sachen zu erfolgen hat,
sowie durch Ausschluß aus dem Verein.
Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu
erfüllen.
Diejenigen, welche im Verein ein Amt bekleiden, haben vor ihrem Austritt
Rechenschaft über ihre Tätigkeit abzulegen.
Der
Ausschluß eines Mitglieds kann nur durch den Vorstand nach vorheriger Anhörung
des Vereinshauptausschusses mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden
Ausschußmitglieder beschlossen werden:
a)
wenn das
Mitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen über 12 Monate
in Rückstand gekommen ist,
b) bei
grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung und Nichtbefolgung von Anordnungen der
Vereinsleitung, sowie bei einem groben Verstoß gegen die Satzungen des
Württembergischen Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als
Mitglied angehört,
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c) wenn
sich ein Vereinsmitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder
eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder
Handlungen herabsetzt,
d) wenn
ein Vereinsmitglied zum Schaden des Vereins den Interessen desselben
entgegenarbeitet und trotz wiederholter Warnung nicht davon abläßt,
e) wenn
ein Vereinsmitglied durch ein ungebührliches Benehmen bei Versammlungen oder
jeder anderen Veranstaltung des Vereins das Ansehen desselben fortwährend
schädigt und sich trotz wiederholter Warnung nicht zur Ordnung fügt.
Mit dem
Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft
erworbenen Anrechte an den Verein, dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied
für alle Verpflichtungen haftbar.
Der
Ausschuß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Der
Vorstand ist verpflichtet, den Ausschluß eines Mitgliedes der nächsten
Hauptversammlung unter Angabe des Grundes mitzuteilen.
Gegen den
Ausschluß steht dem Betroffenen innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang
der Ausschlußerklärung die schriftliche Berufung an die Vorstandschaft zu.
Diese entscheidet nach Anhören des Betroffenen endgültig. Gegen diese
Entscheidung ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
Für
Jugendliche und Kinder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ein
Berufungsrecht an die Hauptversammlung besteht jedoch nicht.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
Die Höhe
der Mitgliedsbeiträge sowie die Höhe einer eventuellen Aufnahmegebühr wird
durch die Hauptversammlung festgesetzt. Die einzelnen Beiträge sind in einem
Beitragsverzeichnis aufgeführt und werden jährlich vom Hauptausschuß
überprüft. Der Vorstand kann ein Mitglied beim Vorliegen besonderer Umstände
von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreien.
Dasselbe gilt für Mitglieder, die aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des
Mitgliedsbeitrages nicht in der Lage sind.
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Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
Der
Mitgliedsbeitrag ist im voraus zu entrichten und kann jährlich, halb- oder
vierteljährlich bezahlt werden. Bei Neuaufnahmen während des Kalenderjahres
entscheidet der Vorstand über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
§ 8
Stimmrecht
Jedes
ordentliche Mitglied wie auch Ehrenmitglied hat bei der Jahreshauptversammlung
volles Stimmrecht.
Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben in der
Jahreshauptversammlung und bei Wahlen des Vereins kein Stimmrecht. Bei der
Wahl des Jugendleiters und des Jugendausschusses in der Jugendversammlung
haben Kinder und jugendliche Mitglieder vom vollendeten 10. bis 18. Lebensjahr
volles Stimmrecht.
§ 9
Organe des Vereins
Die Organe
des Vereins sind:
1.
die
Jahreshauptversammlung,
2.
der
Vereinshauptausschuss,
3.
der
Vereinsvorstand.
§ 10
Die Jahreshauptversammlung.
Sie ist
das oberste Organ des Vereins.
Die
Jahreshauptversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern im Sinne von §
4 dieser Satzung.
Jeweils im
1. Quartal des neuen Geschäftsjahres findet die ordentliche Hauptversammlung
statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung muß mindestens
14 Tage zuvor durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde, in der
Presse und im Vereinsaushang erfolgen.
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Folgende
Punkte unterliegen der Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung:
a) Erstattung
der Geschäftsberichte durch den Vorstand und die Ressortausschüsse,
b) Bericht
der Kassenprüfer,
c) Entlastung
des Vorstandes, Hauptausschusses und der Kassenprüfer,
d) Satzungsänderungen,
e) Beschlussfassung
über wichtige Anträge,
f)
Neuwahlen.
Anträge
zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim
Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr
auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge,
die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der
Antragsfrist eingetreten sind.
Die
Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Sie faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Für
Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder
erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
Über den
Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein
Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und von zwei Vorstandsmitgliedern
zu unterzeichnen ist.
Die
Hauptversammlung wählt die Mitglieder des Vereinshauptausschusses sowie die
Kassenprüfer mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von
zwei Jahren. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl. Die Vereinigung von
mehreren Ämtern in einer Hand ist möglich. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
Die Durchführung der Wahlen ist in der Geschäfts- und Verwaltungsordnung
geregelt.
§ 11
Der Vereinshauptausschuß
Der
Vereinshauptausschuß besteht aus dem Vereinsvorstand nach § 12 sowie den
Ressortmitgliedern, die bei der Jahreshauptversammlung gewählt werden.
Der
Vereinshauptausschuß tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Die Sitzungen
werden vom Vorsitzenden geleitet und einberufen, jedoch genügt hierfür auch
ein Antrag von 8 seiner Mitglieder.
Der
Vereinshauptausschuß ist zuständig für:
a) Angelegenheiten
von grundsätzlicher Bedeutung, soweit diese nicht der Hauptversammlung
vorbehalten sind,
b) Beratung
und Verabschiedung der Sommer- und Winterprogramme,
c) Genehmigung
des Haushaltsplanes,
d) Genehmigung
von außerordentlichen Ausgaben über 500,-- DM bis 1.000,-- DM im laufenden
Geschäftsjahr unter Berücksichtigung der jeweiligen Kassenlage,
e) Genehmigung
der vom Vorstand aufgestellten Ordnungen, soweit sie nicht Bestandteil der
Satzung sind.
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Beschlußfähigkeit ist vorhanden, wenn mindestens 50 % der ständigen Mitglieder
anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, bei
Stimmengleichheit entscheidet der Ausschußvorsitzende.
Über den
Verlauf der Sitzungen und die gefaßten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen,
das vom Schriftführer und dem Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist.
§ 12
Der Vereinsvorstand
Der
Vereinsvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender
2. Erster
Stellvertretender Vorsitzender und Finanzreferent
3. Zweiter
Stellvertretender Vorsitzender und Schriftführer
4. Geschäftsführer
5. Referent
für Öffentlichkeitsarbeit
6. Ressortleiter
für Sport
7. Jugendleiter
8. Skischulleiter
9. Ressortleiter
für gesellige Veranstaltungen und Bewirtschaftungen.
Der
Vorsitzende allein oder jeweils zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Dem
Vereinsvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist beschlußfähig, wenn
mindestens 50 % der ständigen Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer
seiner Stellvertreter, anwesend sind.
Für die
Beschlußfassung gilt sinngemäß § 11.
Er ist
insbesondere zuständig für:
a) Aufstellung
des Haushaltsplanes,
b) Aufstellung
der Winter- und Sommerprogramme,
c) Vorbereitung
und Einberufung der Sitzungen des Hauptausschusses sowie der
Jahreshauptversammlung und der Mitgliederversammlungen,
d) Durchführung
der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung, der Mitgliederversammlungen und des
Hauptausschusses,
e) Vertretung
des Vereins bei Verbänden, bei Veranstaltungen der örtlichen Vereine und
Organisationen sowie sonstigen gerichtlichen und außergerichtlichen Anlässen
bzw. Behörden,
f) Aufnahme,
Ausschluß, Bestrafung und Ehrung von Mitgliedern,
g) Erarbeitung
von Ordnungen und Arbeitsprogrammen,
h) Koordination
der Ressorts,
i) Die
Bewilligung von Sonderausgaben bis zu 100,-- DM je Einzelfall. Darüber ist
dem Hauptausschuß in der darauffolgenden Sitzung Bericht zu erstatten. In
eiligen Fällen kann der Vorsitzende allein die Genehmigung erteilen, wobei die
Zustimmung des Vorstandes nachzuholen ist,
j) Alle
Entscheidungen, soweit sie nicht der Hauptversammlung bzw. dem Hauptausschuß
vorbehalten sind.
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Zur
Erfüllung seiner Aufgaben werden Ressortausschüsse gebildet, die jeweils in
Zahl und Aufgaben von der Jahreshauptversammlung festgelegt werden.
Folgende
Einteilung wird vorgenommen:
Ressort
1: Verwaltung und Mitgliederwesen.
Ressort 2: Finanzen und Vermögen.
Ressort 3: Sport.
Ressort 4: Skischule.
Ressort 5: Jugendarbeit.
Ressort 6: Gesellige Veranstaltungen und Bewirtschaftungen.
Die
Ressortausschüsse werden von je einem Vorstandsmitglied geleitet.
Der
Vereinsvorstand hat Sitzungen abzuhalten, sooft die Lage der Geschäfte es
erfordert. Diese werden vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter einberufen.
Der Vereinsvorstand hat Sitz und Stimme bei allen Sitzungen der einzelnen
Ressort- und Fachausschüsse.
Scheidet
ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus irgendwelchen Gründen
aus, so kann der Hauptausschuß bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen
Ersatzmann bestimmen.
Die
Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie der Ressort- und
Fachausschußmitglieder regelt die Geschäfts- und Verwaltungsordnung.
§ 13
Mitgliederversammlung
Der
Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung
einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Auf
schriftlichen Antrag von ¼ aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet.
§ 14
Strafbestimmungen
Sämtliche
Vereinsangehörige unterliegen, von dem in § 6 genannten Ausschluß abgesehen,
einer Strafgewalt. Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der
Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:
1. Verweis,
2. Geldstrafe
bis zu 50,-- DM,
3. Disqualifikation
bis zu einem Jahr,
4. ein
zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen.
Der
Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen einen Strafbeschluß
des Vorstandes ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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§ 15
Haftpflicht
Der Verein
haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Sportbetrieb
entstehenden Gefahren und Sachverluste.
§
16
Auflösung des Vereins
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden,
auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung den
Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von ¾ der
erschienenen Mitglieder.
Für den
Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die
Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch
vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamtes auf den
Württembergischen Landessportbund oder die örtliche Gemeindeverwaltung zur
Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu übertragen.
Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen
Vereinszweckes.
§ 17
Allgemeine Bestimmungen
Aufgrund
der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten nachfolgende
Bestimmungen:
1. Der
Tod, der Austritt oder der Ausschluß sowie der Konkurs eines Mitglieds sind
ohne Einfluß auf den Fortbestand des Vereins.
2. Das
Recht der Mitglieder am Vereinsvermögen ist unvererblich, unveräußerlich und
dem Zugriff Dritter entzogen.
3. Kein
Mitglied kann – solange der Verein besteht – seinen Anteil am Vereinsvermögen
nach seinem Werte herausverlangen
4. Ausgetretene
und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Rechte an dem Vereinsvermögen.
§ 18
Bestandteil dieser Satzung
Die
nachfolgenden Ordnungen bilden einen Bestandteil dieser Satzung:
Top
1. Die
Geschäfts- und Verwaltungsordnung des Ski-Clubs Braunenberg.
2. Die
Finanzordnung des Ski-Clubs Braunenberg.
3. Die
Ordnung der Skischule des Ski-Clubs Braunenberg.
4. Die
Ehrungs- und Disziplinarordnung des Ski-Clubs Braunenberg.
5. Die
Jugendordnung des Ski-Clubs Braunenberg.
Änderungen
der Ordnungen stellen keine Satzungsänderung dar.
§ 19
Inkrafttreten der Satzung
Mit der
Annahme dieser Satzung durch die Gründungsversammlung tritt sie am 14.05.1971
in Kraft.
Satzungsänderungen:
Hauptversammlung 25.09.1981
Hauptversammlung 20.07.1984
Hauptversammlung 17.11.2000